Ab dem 13.6.2014 tritt das neue EU-Widerrufsrecht für Verbraucher in Kraft. In der EU-Richtlinie steht lediglich, dass Immobilienmakler in die einzelnen nationalen Gesetzen miteinbezogen werden „sollen". Der Deutsche Gesetzgeber hat „in die Vollen gelangt" und daraus eine Pflicht gemacht.
Sofern Sie nicht von sich aus und ohne jeglichen vorherigen Kontakt ein Maklerbüro persönlich betreten, ändert sich ab dem 13.6.2014 die Rechtslage. Egal, ob Sie nun beim Immobilienmakler telefonisch oder per Email auf eine Annonce reagieren, ein allgemeines Immobiliengesuch aufgeben oder als Eigentümer einen Vermietungs- oder einen Verkaufsauftrag mit Innenprovision erteilen wollen. Künftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Maklervertrag. Da die allermeisten Kontakte mit Maklern sich anfangs in irgendeiner Art und Weise fernmündlich (Internet, Email, Fax oder Telefon) begründen, trifft das neue Recht wohl fast jeden.
Immobilienmakler müssen Kunden und Interessenten ab sofort über das Widerrufsrecht belehren; und dies bereits bei Beginn der Dienstleistung
Das Widerrufsrecht gilt ab der Widerrufsbelehrung für zwei Wochen. Diese wird wohl überwiegend nur mehr per Email verschickt. Wird diese unterlassen, können Kunden bis zu einem Jahr und zwei Wochen ohne Angabe von Gründen den Provisionsvertrag widerrufen. Der juristisch Hauptvertrag genannte Miet- oder Kaufvertrag bleibt dennoch unverändert gültig.
Theoretisch kann die Belehrung als Anlage zur Selbstauskunft bei der Besichtigung, beim Erstkontakt oder auch zum Miet- oder Kaufvertragsentwurf erfolgen. Dies berichten so zumindest zahlreiche Medien. Allerdings ist für den Immobilienmakler dann „das Kind bereits in den Brunnen gefallen" und er wird im Regelfall ohne Entgelt arbeiten.
Das „Gold der Makler" sind die Objektanschrift und die Kontaktdaten des Eigentümers
Ist dem künftigen Mieter oder Käufer einer Immobilie der Eigentümer bekannt, die Immobilie besichtigt und gefällt das Haus oder die Wohnung dem künftigen Besitzer oder Bewohner, so ist anschließend der Makler in den Augen der meisten Interessenten nicht mehr nötig. Die Maklertätigkeit, egal ob als Objektnachweis oder Vermittlung desselben, erfordert ja auch dann nur mehr die Unterschrift unter den Kauf- oder Mietvertrag. Der Vertragspartner, der die Provision zahlen soll, wird nun im Regelfall sein 14-tägiges Widerrufsrecht in Anspruch nehmen und glauben, er/sie sei kostenfrei raus. Doch die Realität wird anders aussehen.
Entweder Verzicht auf das Widerrufsrecht oder 14 Tage warten - Verbraucherfreundlichkeit sieht anders aus
Immobilienmakler werden also künftig entweder Interessenten 14 Tage bis zur Bekanntgabe der Objektadresse warten lassen, oder eine Besichtigung erst nach dieser Zeit ermöglichen. Nur so lässt sich im Alltag rechtswirksam das vermeintlich den Verbraucher schützende neue Recht klar beachten und gleichzeitig der berechtigte Provisionsanspruch des Maklers retten.
Möchte der Verbraucher die Objektadresse sofort erhalten oder sofort besichtigen, so steht ihm die Möglichkeit des Verzichts auf sein Widerrufsrecht offen. In der alten Rechtslage gab es dies in dieser einfachen Form nicht. Vertragsabschlüsse, bei denen sich Interessenten auf ein Objektschild gemeldet haben, bedürfen auch dieser umständlichen Regelung. Besteht der Interessent auf sein Widerrufsrecht, kann ein kaufmännisch denkender Makler erst nach 14 Tagen den Kauf- oder Mietvertrag mit Eigentümerangaben übermitteln.
Makler brauchen zum Schutz ihrer Kunden eine Lobby in Berlin
Die Politik hat hier wohl die Folgen nicht im Detail bedacht. Eine telefonische Beratung mit Adressangabe wird es künftig wohl nur mehr in Ausnahmefällen geben. Ich sage dazu: „Danke Gesetzgeber, Kundenservice reduzieren und Hürden aufzubauen, ist KEIN Verbraucherschutz". Aber eine Deutsche Partei wollte ja schon 1973 Immobilienmakler verbieten.
Ausnahmen des Widerrufsrechts
Natürlich gibt es immer Ausnahmen im Deutschen Recht, hier beispielsweise wäre der oben genannte Erstkontakt im Maklerbüro zu benennen. Alternativ ginge auch, dass die Verkaufsprovision im Kaufpreis enthalten ist und der Verkäufer diese trägt. Allerdings ist in der Vereinbarung mit dem Verkäufer dann ebenso das Widerrufsrecht zu berücksichtigen. Dieser wird dies bestimmt leichter verstehen und auf sofortige Vertragserfüllung, also den unverzüglichen Werbestart seiner Immobilie, schriftlich bestehen.
Sofern Sie nicht von sich aus und ohne jeglichen vorherigen Kontakt ein Maklerbüro persönlich betreten, ändert sich ab dem 13.6.2014 die Rechtslage. Egal, ob Sie nun beim Immobilienmakler telefonisch oder per Email auf eine Annonce reagieren, ein allgemeines Immobiliengesuch aufgeben oder als Eigentümer einen Vermietungs- oder einen Verkaufsauftrag mit Innenprovision erteilen wollen. Künftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Maklervertrag. Da die allermeisten Kontakte mit Maklern sich anfangs in irgendeiner Art und Weise fernmündlich (Internet, Email, Fax oder Telefon) begründen, trifft das neue Recht wohl fast jeden.
Immobilienmakler müssen Kunden und Interessenten ab sofort über das Widerrufsrecht belehren; und dies bereits bei Beginn der Dienstleistung
Das Widerrufsrecht gilt ab der Widerrufsbelehrung für zwei Wochen. Diese wird wohl überwiegend nur mehr per Email verschickt. Wird diese unterlassen, können Kunden bis zu einem Jahr und zwei Wochen ohne Angabe von Gründen den Provisionsvertrag widerrufen. Der juristisch Hauptvertrag genannte Miet- oder Kaufvertrag bleibt dennoch unverändert gültig.
Theoretisch kann die Belehrung als Anlage zur Selbstauskunft bei der Besichtigung, beim Erstkontakt oder auch zum Miet- oder Kaufvertragsentwurf erfolgen. Dies berichten so zumindest zahlreiche Medien. Allerdings ist für den Immobilienmakler dann „das Kind bereits in den Brunnen gefallen" und er wird im Regelfall ohne Entgelt arbeiten.
Das „Gold der Makler" sind die Objektanschrift und die Kontaktdaten des Eigentümers
Ist dem künftigen Mieter oder Käufer einer Immobilie der Eigentümer bekannt, die Immobilie besichtigt und gefällt das Haus oder die Wohnung dem künftigen Besitzer oder Bewohner, so ist anschließend der Makler in den Augen der meisten Interessenten nicht mehr nötig. Die Maklertätigkeit, egal ob als Objektnachweis oder Vermittlung desselben, erfordert ja auch dann nur mehr die Unterschrift unter den Kauf- oder Mietvertrag. Der Vertragspartner, der die Provision zahlen soll, wird nun im Regelfall sein 14-tägiges Widerrufsrecht in Anspruch nehmen und glauben, er/sie sei kostenfrei raus. Doch die Realität wird anders aussehen.
Entweder Verzicht auf das Widerrufsrecht oder 14 Tage warten - Verbraucherfreundlichkeit sieht anders aus
Immobilienmakler werden also künftig entweder Interessenten 14 Tage bis zur Bekanntgabe der Objektadresse warten lassen, oder eine Besichtigung erst nach dieser Zeit ermöglichen. Nur so lässt sich im Alltag rechtswirksam das vermeintlich den Verbraucher schützende neue Recht klar beachten und gleichzeitig der berechtigte Provisionsanspruch des Maklers retten.
Möchte der Verbraucher die Objektadresse sofort erhalten oder sofort besichtigen, so steht ihm die Möglichkeit des Verzichts auf sein Widerrufsrecht offen. In der alten Rechtslage gab es dies in dieser einfachen Form nicht. Vertragsabschlüsse, bei denen sich Interessenten auf ein Objektschild gemeldet haben, bedürfen auch dieser umständlichen Regelung. Besteht der Interessent auf sein Widerrufsrecht, kann ein kaufmännisch denkender Makler erst nach 14 Tagen den Kauf- oder Mietvertrag mit Eigentümerangaben übermitteln.
Makler brauchen zum Schutz ihrer Kunden eine Lobby in Berlin
Die Politik hat hier wohl die Folgen nicht im Detail bedacht. Eine telefonische Beratung mit Adressangabe wird es künftig wohl nur mehr in Ausnahmefällen geben. Ich sage dazu: „Danke Gesetzgeber, Kundenservice reduzieren und Hürden aufzubauen, ist KEIN Verbraucherschutz". Aber eine Deutsche Partei wollte ja schon 1973 Immobilienmakler verbieten.
Ausnahmen des Widerrufsrechts
Natürlich gibt es immer Ausnahmen im Deutschen Recht, hier beispielsweise wäre der oben genannte Erstkontakt im Maklerbüro zu benennen. Alternativ ginge auch, dass die Verkaufsprovision im Kaufpreis enthalten ist und der Verkäufer diese trägt. Allerdings ist in der Vereinbarung mit dem Verkäufer dann ebenso das Widerrufsrecht zu berücksichtigen. Dieser wird dies bestimmt leichter verstehen und auf sofortige Vertragserfüllung, also den unverzüglichen Werbestart seiner Immobilie, schriftlich bestehen.