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Kündigungsrecht: Wenn der gute Vorsatz mit umziehen muss

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Wer kennt das nicht: Nach den Festtagen plagt das schlechte Gewissen wegen üppiger Schlemmereien. Nicht selten folgt darauf in der Silvesternacht der gute Vorsatz im neuen Jahr Sport zu treiben, um die kulinarischen Sünden vergessen zu machen. Bei vielen hält die Motivation zur körperlichen Ertüchtigung tatsächlich auch über den Neujahrtag hinaus an und der Gang ins Fitnessstudio wird angetreten.

Doch der Euphorie zum Trotz ist Vorsicht geboten beim Abschluss eines Vertrags mit dem Betreiber des Fitnessstudios. Denn wer während der Vertragslaufzeit umzieht, egal ob berufsbedingt oder aus anderen Gründen, verfügt in der Regel über kein Sonderkündigungsrecht - selbst dann nicht, wenn der Anbieter am neuen Wohnort des Kunden kein Fitnessstudio betreibt. So kann die anfängliche Lust schnell zum Frust am Sport werden.

Zwar räumen einige Fitnessstudiobetreiber Sonderkündigungsrechte für Ausnahmefälle in ihren Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig ein - eine gesetzliche Pflicht besteht dazu jedoch nicht. Und ist ein solches Sonderkündigungsrecht bei Umzug nicht im Vertrag verankert, können Kunden nur auf die Kulanz des Betreibers hoffen, wenn sie den Vertrag aufgrund des Umzugs vorzeitig auflösen möchten.

Ob je nach Einzelfall und in besonderen Härtefällen eine andere Entscheidung über das Vorliegen eines Sonderkündigungsrechts möglich ist, mag dahinstehen. Denn eine Abwägung beider Interessen - sowohl des Kunden als auch des Fitnessstudiobetreibers - muss einer rechtlichen Prüfung in beiden Richtungen standhalten. Die dahinter stehende Rechtsfrage, ob bei einem Dauerschuldverhältnis ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug besteht, hat der BGH indes dem Grunde nach entschieden. Sprich, im Falle eines Umzugs kann sich der Kunde eines Fitnessstudios in der Regel auf kein gesetzlich normiertes Sonderkündigungsrecht berufen (Videobeitrag mit der Autorin vom 06.01.2014 mit dem WDR).

Daher der Hinweis: Möchte man Kunde eines Fitnessstudios werden, sollte man sich die Möglichkeit offen halten, den Vertrag frühzeitig auflösen zu können. Es empfiehlt sich daher, ein Sonderkündigungsrecht mit dem Fitnessstudiobetreiber im Vertrag individuell und schriftlich zu vereinbaren. Dies hat dann, unabhängig von der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage, Bestand, schützt im Falle eines Falles und hält den Kopf frei für sportliche Höchstleistungen.

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